ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

IM ALLGEMEIN GELTEN DIESE BEDIGUNGEN FÜR VERKAÜFE UND DIENSTLEISTUNGEN.

1. PRÄAMBEL

Die auf unseren Katalogen, Prospektunterlagen bzw. Werbebroschüren aufgeführten Preise, Auskünfte und Beschreibungen sind nur als Hinweis angegeben und sind keinesfalls verpflichtend. Wir behalten uns das Recht vor, ohne Voranzeige irgendwelche Veränderung anzubringen, die wir als nützlich betrachten.
Diese Veränderungen betreffen kein schon geliefertes Material.
Die von uns überlassenen Studien, Entwürfe, Zeichnungen und Modelle bleiben unser Eigentum und der Käufer darf diese nur insoweit nutzen, wo sie unmittelbar unsere gelieferte Ware betreffen und höchstens zu persönlichem Gebrauch.
Unter keinen Umständen dürfen sie an Dritte weitergegeben oder reproduziert werden.
Was künftige Bestellungen von Ware der Marke THIBAUT anbelangt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Modelle ohne vorherige Ankündigung zur Verbesserung der Leistungen zu verändern und wir sind nicht verpflichtet, vorangehend gelieferte Ware zu verändern.

2. VERKAUFSANGEBOTE

2.(1) Angebote, die durch unsere Vertreter gemacht werden –
Außer der Angebote, die wir direkt machen, werden wir Angebote, die durch unsere Vertreter gemacht werden, nur unter Vorbehalt deren schriftlichen Bestätigung als verbindlich anerkennen. Unsere direkt oder durch unsere Vertreter abgegebenen Angebote haben die im Angebot festgelegte Gültigkeit oder max. 15 Tage ab Erstellung.
Der Verkaufsvertrag besteht aus der Auftragsbestätigung des Bestellscheins unseres Vertreters, der die allgemeinen Verkaufsbedingungen erwähnt, mit Ausschluss von allen anderen Bedingungen und von unserer schriftlichen Bestätigung. Der Verkaufsvertrag ist nach Erstellung der Auftragsbestätigung abgeschlossen.
2.(2) Direkte Angebote
Unsere Angebote sind nur fünfzehn (15) Tage ab ihrer Erstellung gültig. Der Vertrag ist nach Erhalt von der Fa THIBAUT S.A.S. und bestätigt vom Käufer gültig. Der Verkaufsvertrag besteht aus der Auftragsbestätigung.
2.(3) Diesen Verkaufsangeboten gemeine Bestimmungen.
Unsere Angebote und Verkäufe werden nur von diesen Bedingungen bestimmt, mit Ausschluss von allen anderen Bedingungen des Käufers. Unsere Angebote werden erstellt unter Bedingung, dass die angebotenen Materialen für den vorgesehenen Termin verfügbar sind. Die Lieferung enthält genau und exklusiv das in unseren Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen erwähnte Material. Jegliche zusätzliche oder ergänzende Ware, die als erforderlich während der Herstellung oder Teste anerkannt wird, wird zuzüglich berechnet sein und gemäß denselben allgemeinen Bedingungen als diesen in unseren Angeboten aber zum derzeitigen Preis.
Die Benutzung von manchen Materialen unterliegt einer Sonderregelung (Verantwortlichkeit des Benutzers). Unsere Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Anwendung der Gesetzen und der in Frankreich geltenden Regelungen zwecks der Entwicklung und der Herstellung dieser Materialen.

3. PREISE

3.(1) Unsere Preise verstehen sich ohne Steuern ab unseren Werken (je nach geltenden Incoterms). Der Transport der Waren erfolgt aus Risiko und Gefahr des Käufers.
Sollte eine andere Zahlungsbedingung vereinbart werden, dann wäre gemäß Stipulationen der Incoterms 2010 gemacht.
Irgendwelche Veränderung der am Tage unseres Angebots geltenden Zoll- oder Steuerregelungen, die Wirkung direkt auf dem Verkaufspreis haben konnte, wird sich auf unsere Preise ohne mögliche Ausnahme sowie auf die Verkäufe, die außerordentlich FOB, CAF oder frei Werke des Käufers abgeschlossen wären, auswirken.
Im Falle von Abweichungen der Elemente, die unsere Preise zwischen dem Erstellungsdatum und der Materiallieferung bestimmen, ist der endgültige Berechnungspreis wie folgt zu berechnen:


P = veränderte Preis
Po = Preis des Angebotes oder Kostenvoranschlags
S. So = Index der Lohnkosten bei mechanischen und elektrischen Industrien, der von dem INSEE veröffentlicht wird.
BIXC, BIXCO
Tma, Tmao bei BOSP, PsdB, PsdBo monatlich veröffentlichte Index
Für die Berechnung der Formel werden folgende Index betrachtet:
Ursprungsindex: des 3ten Monats vor Erstellung des Ursprungspreises.
Revisionsindex: des 3ten Monats vor dem Datum der Bereitstellung des Materials.
3.(2) außer Sondervereinbarung gelten, unsere Preise für eine Anzahlung von vierzig Prozent (40%), die bei der Bestellung zu zahlen ist, Rest beim Versandbereitschaft der Ware, von der Fa THIBAUT S.A.S. angekündigt.
Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Käufer und für irgendwelcher Grund,
verbleibt uns der überwiesene Betrag als vertraglich vereinbarter Schadenersatz, vorbehaltlich der Geltendmachung sonstiger Ansprüche, die uns vertraglich oder gesetzlich für einen höheren Schadenersatz zustehen.
3.(3) Im Falle einer Finanzierung wir das Teil, das nicht bezahlt wurde, mit akzeptierten Wechseln bezahlt, die von einer französischer Bank bestätigt werden.
3.(4) Unsere Rechnungen sind zahlbar in VIRE. Die Gerichtsstandsklausel des untenstehenden Artikels 8 wird nicht durch unsere Wechsel oder Akzeptierungen eines Zahlungsaufschubs berührt.
3.(5) Der Käufer verpflichtet sich, das von uns verkaufte Material gegen Verlust-, Diebstahl-, Unfall und Feuerrisikos durch eine kreditwürdige Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten versichern zu lassen, bis die Volleinzahlung des Kaufpreises mit Zinsen mit Einsetzung zu unseren Gunsten erfolgt.
Der Käufer verpflichtet sich zusätzlich, der Fa. THIBAUT S.A.S. den Versicherungsschein spätestens am Tage der Abnahme des verkauften Materials zu überreichen. Wenn er nicht so tut und ohne dass die Sendung einer Mitteilung nötig ist, wird dieses Material durch THIBAUT S.A.S. auf Kosten des Käufers versichert und werden die Kosten dieser Versicherung zum Preis des verkauften Materials hinzugerechnet.
3.(6) THIBAUT S.A.S. kann außerordentlich eine Transportversicherung für den Käufer abschließen, damit die Ware bis zum Werk des Käufers transportiert werden kann, ohne dass dies eine Neuheit mit Bezug auf den Verkaufsbedingungen Klause 3 ( 1) ist.
Der Transportpreis, der anlässlich der Beförderung abgeschlossen wird, sowie die Versicherungskosten werden zuzüglich berechnet.“
3.(7) Die Verpackung wird immer zuzüglich berechnet und nie zurückgenommen.
3.(8) Eventuelle Streiten können keine Wirkung auf Zahlung haben. Im Falle von Nicht-Zahlung eines Wechsels oder von irgendwelcher Begleichung, sind die offenen Summen sofort fällig und zahlbar.
3.(9) Im Falle des Zahlungsverzuges sind die geschuldeten Beträge ab der Inverzugsetzung mit einem Zinssatz zu verzinsen, der dem geltenden Satz 1 ½ entspricht, ohne dass diese Klause sich der Fälligkeit der Forderung widersetzt, die um zehn Prozent (10 %) als Strafklausel erhöht wird.
Im Gegenteil wird ein Skonto von 0,75 % für jeden Vorauszahlungsmonat anwendbar sein.
3.(10) Eigentumsvorbehalt.
Die Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen Eigentum von Thibaut S.A.S.
Im Sinne dieser Klausel stellt die Übernahme eines Papiers für eine Zahlungsverpflichtung (Tratte oder anderes) keine Zahlung dar. Die Nichtzahlung irgendeines fälligen Betrags kann die Forderung der Waren zur Folge haben.
Die oberen Bestimmungen sind kein Hindernis – ab Lieferung ab Werk oder Information betr. Versandbereitschaft der Ware (Artikel 3/3) zum Übergang auf den Käufer der Verlustrisikos oder Beschädigung des Materials sowie der Schäden, die einkommen könnten
Eigentum der Software: die Software oder jede Kopie wird exklusives Eigentum von Fa THIBAUT. Die Software wird vom Kunden als vertrauliche Information betrachtet (patentiert oder nicht) und durch Urheberrechten oder auf andere Weise geschützt. Die Software darf nicht ohne Genehmigung von Thibaut S.A.S. verändert, verkauft oder übertragen werden.
3.(11) Software Eigentum: Die lizenzierte Software oder jegliche Kopie ist das ausschließliche Eigentum von THIBAUT SAS. Die Software muss vom Kunden als vertrauliche Information betrachtet werden, unabhängig davon, ob sie patentiert, urheberrechtlich geschützt oder anderweitig geschützt ist. Ohne die Zustimmung von THIBAUT S.A.S darf diese nicht weitergegeben, modifiziert oder übertragen werden.

4. AUFLÖSENDE BEDINGUNGEN

Unsere Verkäufe erfolgen unter Beachtung des Artikels 1183 des bürgerlichen Gesetzbuches betr. der auflösenden Bedingungen. Es ist ausdrücklich vereinbart, dass bei Nichtzahlung irgendeines Teils des Betrages des Preis und Nebenkosten (einschl. Montage- und Inbetriebskosten unserer Vertreter sowie der uns entstandenen Kosten) mit event. Zinsen wird der Verkauf nach unserem Belieben durch ein Einschreiben ohne vorherige Aufforderung oder andere Formalität sofort und rückwirkend aufgelöst. Auf Grund des Artikels 1139 des bürgerlichen Gesetzbuches gilt dann das von uns verkaufte Material, als ob nie Teil des Eigentums des Käufers wäre.
Da jeder so aufgelöste Verkauf mit sich Kosten und Ausgaben für uns bringt, bleiben alle die schon bei der Auflösung des Verkaufs bezahlten Beträge endgültig unser Eigentum gemäss der Strafklausel ohne erforderliche Aufforderung zum Ausgleich dieser Kosten und Ausgaben und unbeschadet unseres Rechts auf Schadenersatzansprüche (nach dem oben erwähnten Satz), die nicht durch die Beträge , die wie oben gesagt unser Eigentum bleiben werden, ausgeglichen wären.
Falls der Verkauf aufgelöst wird, muss das Material des aufgelösten Verkaufs ans uns vom Käufer in gutem Betriebszustand zurückgesandt werden, unter Vorbehalt der Leistung von zusätzlichem Schadenersatz.
Die Rücksendungs- und Versicherungskosten übernimmt der Käufer.
Auch müssen uns die Studien, Zeichnungen, Skizzen und Modelle unter § 1 zurückgesandt werden. Deshalb wäre der festgesetzte Preis am vereinbarten Fälligkeitstermin nicht völlig bezahlt, verpflichtet sich der Käufer, dieses Material entweder direkt oder durch eine Dritte nicht zu verkaufen, übertragen, vermieten, verpfänden.

5. LIEFERUNG

Die Lieferzeiten sind Richtwerte und werden so weit wie möglich eingehalten. Sie gelten ab dem spätesten der folgenden Daten: (i) die vorbehaltlose Annahme des Auftrags durch den Verkäufer; (ii) der Erhalt bestimmter Informationen vom Käufer, die die Ausführung des Auftrags bedingen; (iii) der Erhalt der Anzahlung, zu deren Leistung sich der Käufer verpflichtet hat.
Der Verkäufer ist automatisch von jeder Verpflichtung in Bezug auf Fristen befreit, wenn höhere Gewalt oder Ereignisse beim Verkäufer, seinen Subunternehmern und/oder seinen Lieferanten eintreten, die die Organisation oder die Tätigkeit des Unternehmens stören, wie z.B. Aussperrung, Streik, Krieg, Embargo, Feuer, Überschwemmung, Pandemie, Werkzeugunfall, Verschrottung von Teilen während der Herstellung, Unterbrechung oder Verzögerung des Transports oder der Lieferung von Rohstoffen, Energie oder Komponenten oder jedes andere Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Verkäufers, seiner Subunternehmer und/oder seiner Lieferanten liegt.
Verspätungen können unter keinen Umständen die Stornierung eines Auftrags rechtfertigen und auch nicht zu Vertragsstrafen oder Schadensersatz führen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6. SERVICE VON THIBAUT UND/ODER VON DEN VERTRETERN

Die Montage und Inbetriebnahme des verkauften Materials im Werk des Käufers sind durch das Personal der Fa. THIBAUT SAS und/oder ihre Vertreter unter Verantwortlichkeit des Käufers und zu seinen Kosten durchgeführt.
Der Käufer erkennt, dass die Verantwortlichkeit von THIBAUT SAS nicht in Kraft treten kann, falls ein Zwischenfall bei Montage und Inbetriebnahme des Materials erscheinen würde auch im Falle es demonstriert wäre, dass dieses Problem wegen eines Fehlers des Personals und/oder der Vertreter verursacht würde.
Die Montage- und Inbetriebnahmekosten des verkauften Materials sowie die Arbeit unserer Serviceabteilung inklusiv. Reisekosten und Aufenthaltskosten der Vertreter der Fa THIBAUT SAS und/oder des Personals werden dem Käufer berechnet. Der Käufer verpflichtet sich, diese Kosten nach Erhalt der Rechnung von THIBAUT SAS oder von THIBAUT SAS vor Inbetriebnahme des Materials oder vor Arbeit unserer Serviceabteilung zu begleichen.

7. GARANTIE

Die Garantie ist anwendbar, nur wenn der Verkäufer die Ware, Zubehör und eventuelle Zinse völlig beglichen hat.
Die verkauften Maschinen werden gegen irgendwelchen Mangel, Herstellungsfehler oder schlechte Funktionierung des Materials während einer Periode von 12 Monaten garantiert. Die Garantie kann eine Dauer von 1600 Betriebsstunden ab Versandbereitschaft des Materials nicht überschreiten.
Für die Geräte, Zubehörteile und, im allgemein, die Maschinen, die von Fa THIBAUT SAS nicht hergestellt wurden, beträgt die Garantie 6 Monate ab Lieferungsdatum (diese Garantie kann 800 Betriebsstunden ab Lieferung nicht überschreiten: die Garantiedauer kann die von den Lieferanten gewährte Garantie nicht überschreiten.
Von der Gewährleistung sind natürlicher Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektromechanische oder elektrische Einwirkungen, mangelnde Wartung, fehlerhafte Montage durch Käufer oder Dritte sowie bei Nichteinhaltung der baulichen Voraussetzungen entstanden sind, ausgeschlossen.
Im Falle von Montage von Maschinen mit Werkzeugen mit Konen, müssen diese müssen unbedingt von THIBAUT SAS sein, sonst wäre der Spindel nicht garantiert.
Für die Ersatzteile beträgt die Garantie 3 Monate ab Lieferungsdatum: es bleibt vereinbart, dass die Garantie die von den Lieferanten nicht überschreiten kann.
Die Garantie findet keine Anwendung auf Folgen der Arbeit eines Technikers, der nicht von uns bestätigt wurde, der Arbeiten wegen Lieferung und Montage von zusätzlichen Ersatzteilen, die in der Bestellung nicht vorgesehen waren, kleiner Arbeiten, die manchmal von dem Benutzer durchgeführt werden, oder durch nicht von unseren Servicen ausgebildeten Mitarbeitern oder Bedienungsmännern, und im allgemein im Falle jedes externen Grunds.
Die Garantie findet auch keine Anwendung für den Ersatz oder die Reparatur, die sich aus einer schlechten Benutzung oder Warnung– oder Wartungsdefekt des Materials oder aus einer mangelhaften Wartung ergeben könnte.
Die Garantie deckt auch nicht die normale Wartungskosten im Rahmen der normalen Benutzung des Materials noch die Schäden, die sich aus einer abnormalen Benutzung ergeben.
Die Verwendung der Garantie betrifft Austausch der Teilen, die als defekt anerkannt wurden oder besteht in deren Instandsetzung (Entscheidung von Fa THIBAUT SAS) aber verlängert nicht die Garantiefrist.
Die Verwendung der Garantie hängt immer von der Prüfung unserer Qualitätsservice der so gesagten defekten Teile, die an Fa THIBAUT SAS (frachtfrei, Versicherung inbegriffen) geschickt werden.
Kein Schadenersatz kann für Maschinenstoppen oder irgendwelchen Grund, insbesondere alle indirekte Schäden oder Folgeschäden (wie Umsatzverlust) sind absolut ausgeschlossen.
Wir haben auch keine Verantwortung und die Garantie erlischt sofort in folgenden Fällen:
a/ wenn die benutzte Versorgungen und Energie den Empfehlungen nicht entsprechen
b/ wenn die von uns montierten Teilen durch andere Teilen (nicht von Thibaut) ersetzt wurden
c/ wenn die Maschine Veränderungen außerhalb den vorgesehenen Empfehlungen gehabt hat
d/ wenn die Schäden die Folge einer Nachlässigkeit, einer unsachmäßigen Wartung, einer ungenügenden Erfahrung des Bedienungsmanns, Reparaturen ohne unsere Zustimmung oder Zustimmung unserer Serviceabteilung sind.
e/ wenn der Transport und die Lagerung des verkauften Materials nicht je nach Anweisungen der Fa THIBAUT SAS durchgeführt wurden.
„Die Garantie ist nur anwendbar falls der Käufer die von uns gegebenen Montage und Benutzungsanweisungen gegeben hat. Grundsätzlich übernimmt THIBAUT S.A.S. für Geräte, Zubehör und allgemein bezeichnete Ausrüstung, die nicht von ihnen hergestellt wurde, Gewährleistung in keinem größeren Umfang als das, was Sie von ihren eigenen Herstellern als Garantie erhalten.
Die Garantie betrifft exklusiv den Käufer. Ist der Käufer nicht der Endbenutzer, so hat er eine Garantieverpflichtung zu Gunsten seines Kunden.

8. GERICHTSTAND

Verkauf auf allen Gebieten. Bei jedem Rechtsstreit betr. eine Lieferung oder die Begleichung, betr. Erklärung oder Anbringung des Verkaufsvertrags, wird das Handelsgericht von Caen (THIBAUT SAS hängt von diesem) zuständig sein, gleich bei welcher Zahlungsart selbst bei Streitverkündung im Falle der Gewährleistung oder einer Mehrheit von Parteien am Prozess.

9. ANWENDBARES RECHT

Anwendbares Recht bleibt Recht des Verkäufers, es sei denn, dass der Käufer entscheidet, das Recht des Lands des Käufers zu benutzen (außer allen internationalen Vereinbarungen, von denen der Verkäufer abweichen könnte).